Allgemeine Geschäftsbedingungen der concepta Consulting GmbH

§ 1 Geltung der Bedingungen
(1.1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der concepta erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(1.2) Alle Vereinbarungen, die zwischen der concepta und dem Kunden zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluß
(2.1) Die Angebote der concepta sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der concepta.
(2.2) Eine Annullierung einer Bestellung bedarf der schriftlichen Bestätigung durch unser Unternehmen.
(2.3) Eine Bestellung ist für den Besteller verbindlich und verpflichtet zur Erfüllung des Kaufvertrages. Verweigert der Besteller die Annahme der Ware oder Leistung und verzichtet die concepta auf die Abnahme, steht der concepta ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 30% des Verkaufspreises zu. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. concepta kann einen höheren Schaden gleichfalls im Einzelfall nachweisen.
(2.4) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(2.5) Die Mitarbeiter der concepta sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

§ 3 Preise
(3.1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich die concepta an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 14 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der concepta genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
(3.2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager (Ort) einschließlich normaler Verpackung.
(3.3) Ändert sich der Preis nach Abgabe der Bestellung, jedoch vor Annahme durch concepta, wird der Besteller unverzüglich informiert.

§ 4 Liefer- und Leistungsfrist
(4.1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(4.2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der concepta die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der concepta oder deren Unterlieferanten eintreten, hat die concepta auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die concepta, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(4.3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die concepta von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die concepta nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich benachrichtigt.
(4.4) Sofern die concepta die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 2% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der concepta.
(4.5) Die concepta ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
(4.6) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der concepta setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
(4.7) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist die concepta berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Herstellers oder Vorlieferanten der concepta verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der concepta unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

§ 6 Gewährleistung
(6.1) Die concepta übernimmt keine Gewährleistung für Fabrikations- und Materialmängel der Hardwarekomponenten. Es gelten die Gewährleistungsbedingungen der jeweiligen Hersteller und Vorlieferanten und beginnen mit dem Lieferdatum.
(6.2) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der concepta nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, daß erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt!
(6.3) Der Kunden muß dem Support der concepta Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der concepta unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(6.4) Im Falle einer Mitteilung des Kunden, daß die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangt die concepta nach seiner Wahl und auf seine Kosten, daß:
a) das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an die concepta oder den Hersteller geschickt wird;
b) der Kunden das schadhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Service- Techniker der concepta zum Kunden geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
Falls der Kunden verlangt, daß Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann die concepta diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen der concepta zu bezahlen sind, sofern keine anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen vorliegen.
(6.5) Eine zweimaliges Nachbesserungsrecht wird vereinbart. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunden nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
(6.6) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(6.7) Gewährleistungsansprüche gegen die concepta stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar .
(6.8) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Kunden gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
(7.0)An allen dem Kunden überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung überlassen werden.
(7.1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der concepta aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden der concepta die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
(7.2) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der concepta. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die concepta als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit- )- Eigentum der concepta durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die concepta übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum der concepta unentgeltlich. Ware, an der der concepta (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(7.3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die concepta ab. Die concepta ermächtigt ihn widerruflich, die an die concepta abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(7.4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum der concepta hinweisen und sie unverzüglich benachrichtigen, damit die concepta ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der concepta die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
(7.5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist die concepta berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die concepta liegt kein Rücktritt vom Vertrage.

§ 8 Zahlung
(8.1) Unsere Rechnungen sind sofort bei Erhalt ohne Abzüge zahlbar.
Die concepta ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die concepta berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(8.2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die concepta über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
 (8.3) Gerät der Kunde in Verzug, so ist die concepta berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch die concepta ist zulässig.
(8.4) Wenn der concepta Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn der concepta andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die concepta berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die concepta ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(8.5) Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt! Andere Zahlungsvereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der concepta.

§ 9 Konstruktionsänderungen
Die concepta behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; sie ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

§ 10 Patente
(10.1) Die concepta wird den Kunden und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Kunden. Die Freistellungsverpflichtung der concepta ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, daß der concepta die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und daß die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände der concepta ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.
(10.2) Die concepta hat wahlweise das Recht, sich von den in Abs.(10.1) übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, daß sie entweder
a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft oder
b) dem Kunden einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.

§ 11 Geheimhaltung
Alle den Vertragsparteien im Zusammenhang mit Bestellungen und Verträgen unterbreiteten Informationen sind vertraulich zu behandeln.

§ 12 Haftungsbeschränkung
(12.1)Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die concepta als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(12.2)Insbesondere wird nicht für entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden gehaftet.
(12.3)Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Kunden gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall bleiben unberührt eine Haftung der concepta nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung.

§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(13.1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen concepta und Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(13.2) Soweit der Kunden Vollkaufmann i.S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Neuss ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(13.3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

     ©2010 concepta Consulting GmbH   zuletzt geändert: